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Schwere Lebensmittelallergien können schwere körperliche Reaktionen hervorrufen. Die Gefahr besteht für Allergiker besonders bei Nahrungsmitteln, deren Inhaltsstoffe nicht ausreichend gekennzeichnet sind. Daher fordern die Deutsche Dermatologische Gesellschaft, der Verband der klinisch tätigen Hautärzte, und die Deutsche Gesellschaft für Allergologie eine umfassende Kennzeichnungspflicht für zusammengesetzte Lebensmittel.
Keine Regel ohne Ausnahme - das lernt schon jedes Schulkind. Was in der Schule allenfalls zu schlechten Noten führt, kann für Allergiker weitaus dramatischer enden: Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt zwar eine Kennzeichnungspflicht vor, jedoch ist diese von zahlreichen Ausnahmen „durchlöchert“. Allergieauslösende Bestandteile „Lose Waren, beispielsweise beim Metzger oder im Restaurant, müssen überhaupt nicht gekennzeichnet werden“, so Professor Dr. Thomas Werfel von der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie der Medizinischen Hochschule Hannover. „Bei abgepackter Ware sieht die so genannte 25-Prozent-Regel eine Kennzeichnung der einzelnen Bestandteile nur vor, wenn zusammengesetzte Zutaten mehr als 25 Prozent des Gewichts vom Enderzeugnis betragen“, so der Experte weiter. Durch dieses Raster fallen dann häufig allergieauslösende Bestandteile wie Nüsse, die sich beispielsweise in Müsli-Joghurt hinter dem Begriff ‚zusammengesetzte Zutat’ verstecken. Gefährliche Nüsse Wie gefährlich diese ungenaue Kennzeichnung sein kann, zeigt das Beispiel der Erdnussallergie. Sie gehört zu den schwersten Lebensmittelallergien und kann bis zum lebensbedrohlichen sogenannten ‚anaphylaktischen’ Schock führen. Bereits 0,001 Prozent Erdnussanteil eines Lebensmittels können diese Reaktion hervorrufen. Hautärzte fordern deshalb, dass für Stoffe, die in einer von der EU aufgestellten „Allergen-Hitliste“ auftauchen, keine Ausnahmeregelungen mehr zuzulassen. Alle Zutaten, eines Lebensmittels, die eine Allergie auslösende Wirkung haben und mehr als 0.001 Prozent Anteil betragen, sollen deklariert werden. Zudem sollen Hinweise wie: „Kann Spuren von Haselnüssen enthalten“ die Verbraucher warnen. Bleibt abzuwarten, was der Gesetzgeber unternimmt. Quelle: http://www.uptoderm.de/ http://www.derma.de/ |